Norm
ABGB §92 Abs3 DRechtssatz
Um ihrem Zweck gerecht zu werden, soll die Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB nach einem möglichst raschen Verfahren und ohne unnötige Verfahrensverzögerungen durch überspannte Genauigkeitserfordernisse gefällt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009484Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020