RS OGH 1988/1/13 9ObA502/87, 8ObA151/01s

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Norm

MuttSchG §3 Abs1
MuttSchG §15 Abs1
MuttSchG §15 Abs3
MuttSchG §15e Abs3

Rechtssatz

Die bloße Absichtserklärung der Arbeitnehmerin vor der Entbindung, einen Karenzurlaub, dessen Anfall und konkrete Ausgestaltung noch von ungewissen Ereignissen abhängt, in Anspruch nehmen zu wollen, hat noch nicht die eine Verkürzung des Gebührenurlaubs auslösende Wirkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070667

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_009OBA00502_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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