Norm
MuttSchG §3 Abs1Rechtssatz
Die bloße Absichtserklärung der Arbeitnehmerin vor der Entbindung, einen Karenzurlaub, dessen Anfall und konkrete Ausgestaltung noch von ungewissen Ereignissen abhängt, in Anspruch nehmen zu wollen, hat noch nicht die eine Verkürzung des Gebührenurlaubs auslösende Wirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070667Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBA00502_8700000_002