Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Die Genehmigung eines vom Gewalthaber abgeschlossenen Geschäfts wird vom Gesetz ausdrücklich nur in § 1016 ABGB erwähnt. Die Notwendigkeit der Genehmigung des ausgeführten Geschäfts zu Entlastung des Machthabers auch in allen anderen Fällen des Bevollmächtigunsvertrages ergibt sich aber allgemein aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Gewalthaber und Machtgeber und im besonderen aus der Rechnungslegungspflicht des Machthabers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019488Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_0030OB00594_8700000_002