RS OGH 1988/1/13 3Ob594/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §1002
ABGB §1012
ABGB §1016

Rechtssatz

Die Genehmigung eines vom Gewalthaber abgeschlossenen Geschäfts wird vom Gesetz ausdrücklich nur in § 1016 ABGB erwähnt. Die Notwendigkeit der Genehmigung des ausgeführten Geschäfts zu Entlastung des Machthabers auch in allen anderen Fällen des Bevollmächtigunsvertrages ergibt sich aber allgemein aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Gewalthaber und Machtgeber und im besonderen aus der Rechnungslegungspflicht des Machthabers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019488

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_0030OB00594_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten