RS OGH 1988/1/13 9ObS30/87, 10ObS359/01v, 10ObS79/07a, 10ObS15/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1988
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Befinden sich in einem Haus neben nur dem betrieblichen Bereich und nur dem persönlichen Bereich zuzuzählenden Räumen auch gemischt genutzte Räume, so beginnt der Versicherungsschutz, wenn der rein persönliche Bereich verlassen wird und ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 30/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 9 ObS 30/87
    Veröff: ZAS 1989/2 S 14 (Gitter)
  • 10 ObS 359/01v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 359/01v
  • 10 ObS 79/07a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 79/07a
    Beisatz: Hier: Versicherungsschutz für Rückweg von der Toilette ins überwiegend für Betriebszwecke genützte Obergeschoss. (T1)
  • 10 ObS 15/21k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 15/21k
    Vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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