RS OGH 1988/1/13 9ObA184/87

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Norm

ASGG §47

Rechtssatz

Analog § 535 ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen gefaßten Beschlüsse ansonsten denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefaßten Beschlüsse. Da gemäß § 47 Abs 1 ASGG in Arbeitsgerichtssachen und Sozialgerichtssachen die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nicht gilt, ist der Rekurs diesbezüglich unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 2 ASGG zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085985

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_009OBA00184_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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