Norm
ASGG §47Rechtssatz
Analog § 535 ZPO unterliegt die Anfechtbarkeit der im Verfahren über Nichtigkeitsklagen oder Wiederaufnahmsklagen gefaßten Beschlüsse ansonsten denselben Beschränkungen wie die Anfechtbarkeit der von diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz gefaßten Beschlüsse. Da gemäß § 47 Abs 1 ASGG in Arbeitsgerichtssachen und Sozialgerichtssachen die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nicht gilt, ist der Rekurs diesbezüglich unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 2 ASGG zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085985Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBA00184_8700000_003