RS OGH 1988/1/13 14Os175/87, 12Ns76/14v

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Norm

StGB §72 Abs2
StGB §166

Rechtssatz

§ 72 Abs 2 StGB normiert abschließend die rechtliche Bedeutung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft für die Anwendbarkeit strafrechtlicher Vorschriften, die auf ein Angehörigenverhältnis abstellen. Eltern eines Lebensgefährten sind demnach nicht Angehörige des anderen Lebensgefährten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 175/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 14 Os 175/87
    Veröff: SSt 59/2
  • 12 Ns 76/14v
    Entscheidungstext OGH 06.11.2014 12 Ns 76/14v
    Auch; Beisatz: § 72 Abs 2 StGB normiert eine umfassende und abschließende Regelung. Ebensowenig wie eine Lebensgemeinschaft ein Angehörigenverhältnis zwischen den Kindern des einen und jenen des anderen Lebensgefährten begründet, besteht ein solches gemäß § 72 Abs 1 StGB nur zwischen dem Vater und seiner Tochter selbst, nicht aber auch zwischen dem Vater und dem Lebensgefährten der Tochter, weil infolge der taxativen Aufzählung in § 72 Abs 2 StGB dessen Anwendung auf die in Abs 1 leg cit geregelten Fälle nicht in Betracht kommt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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