Norm
ASVG §175 Abs2Rechtssatz
Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte in jeweils in sich abgeschlossenen verschiedenen Geschoßen eines mehrgeschoßigen Hauses mit einer durchgehenden Treppe, so beginnt der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich an der Tür der Arbeitsstätte und kommt dem auf dem Weg zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte auf der Treppe Verunglückten nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084800Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_009OBS00030_8700000_005