RS OGH 1988/1/13 9ObA172/87

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Norm

AngG §20 VII
AngG §23 Abs7

Rechtssatz

Es ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis ohne die Entlassung durch eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung oder durch eine einvernehmliche Lösung sowieso geendet hätte, weil dadurch das Arbeitsverhältnis zwar in das Auflösungsstadium versetzt, aber noch nicht aufgelöst wird. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt erst durch die Entlassung. Die Voraussetzung des § 23 Abs 7 AngG für den Entfall des Anspruches auf Abfertigung sind daher nicht gegeben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028293

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_009OBA00172_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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