RS OGH 1988/1/13 9ObS30/87, 10ObS9/89, 10ObS58/91, 10ObS275/01s, 10ObS359/01v, 10ObS112/05a, 10ObS14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1988
beobachten
merken

Norm

ASVG §175 Abs1
ASVG §175 Abs2 Z7

Rechtssatz

Gemischt genützte Räume (hier: eine Treppe) sind nur dann den Betriebsräumlichkeiten zuzuzählen, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke genutzt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 30/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 9 ObS 30/87
    Veröff: ZAS 1989/2 S 14 (Gitter) = SSV-NF 2/2
  • 10 ObS 9/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 9/89
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz für Ausbesserungsarbeiten des Terrassengeländers einer vor dem Wohnhaus liegenden Terrasse. (T1) Veröff: SSV-NF 3/16
  • 10 ObS 58/91
    Entscheidungstext OGH 26.03.1991 10 ObS 58/91
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz gegeben, wenn bei Weiterbelassung des Balkons (bei dessen Entfernung der Unfall geschah) tatsächlich bei Arbeiten an der darunter liegenden Düngerstätte Gefahr gedroht hätte. (T2) Veröff: SSV-NF 5/31
  • 10 ObS 275/01s
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 10 ObS 275/01s
    Veröff: SZ 74/171
  • 10 ObS 359/01v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 359/01v
    Beisatz: Hier: Versicherungsschutz gegeben. (T3)
  • 10 ObS 112/05a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 ObS 112/05a
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG kommt ein Unfallversicherungsschutz nicht in Betracht, wenn sich der Unfall in der Wohnung der versicherten Person ereignet. Der Unfallversicherungsschutz setzt erst dann ein, wenn ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird. (T4)
  • 10 ObS 149/10z
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 ObS 149/10z
    Auch; Beisatz: Treppe im Bereich eines landwirtschaftlichen Betriebs. (T5)
  • 10 ObS 15/21k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 15/21k
    Vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084463

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten