Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Die aus (mängelfrei gewonnenen) Prämissen beweiswürdigend gezogenen Schlußfolgerungen sind, sofern sie mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehen, einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098346Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_0140OS00185_8700000_001