RS OGH 1988/1/13 3Ob131/87 (3Ob132/87, 3Ob133/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1988
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Norm

EO §37 N
EO §42 J5
EO §44 B1
EO §170 Z5

Rechtssatz

Vermag der Exszindierungswerber seine Rechte gegen den auf Grund der Anmeldung im Sinne des § 170 Z 5 EO in bösen Glauben versetzten Ersteher zu verfolgen, so kann nicht gesagt werden, daß die Fortsetzung der Exekution für ihn mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 131/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Ob 131/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001282

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_0030OB00131_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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