Norm
EO §37 NRechtssatz
Vermag der Exszindierungswerber seine Rechte gegen den auf Grund der Anmeldung im Sinne des § 170 Z 5 EO in bösen Glauben versetzten Ersteher zu verfolgen, so kann nicht gesagt werden, daß die Fortsetzung der Exekution für ihn mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001282Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_0030OB00131_8700000_001