Norm
ABGB §1151 ICRechtssatz
Ein sogenannter Zielortreiseleiter, der keine persönliche Arbeitspflicht hat, sondern sich vertreten lassen kann, der keinen Weisungen hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitseinteilung oder Arbeitszeit unterliegt, der im wesentlichen einen bestimmten Leistungserfolg zu erbringen hat und der nicht nach der Arbeitszeit, sondern nach der Zahl der von ihm touristisch betreuten Gäste honoriert wird, ist kein Arbeitnehmer des zu ihm einem Vertragsverhältnis stehenden Reiseunternehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021772Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_014OBA00046_8700000_004