RS OGH 1988/1/13 14ObA46/87

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Norm

ABGB §1151 IC

Rechtssatz

Ein sogenannter Zielortreiseleiter, der keine persönliche Arbeitspflicht hat, sondern sich vertreten lassen kann, der keinen Weisungen hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitseinteilung oder Arbeitszeit unterliegt, der im wesentlichen einen bestimmten Leistungserfolg zu erbringen hat und der nicht nach der Arbeitszeit, sondern nach der Zahl der von ihm touristisch betreuten Gäste honoriert wird, ist kein Arbeitnehmer des zu ihm einem Vertragsverhältnis stehenden Reiseunternehmers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021772

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_014OBA00046_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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