Die Rekursbeschränkung des § 519 ZPO gilt nicht für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, wenn es gemäß § 532 ZPO im Verfahren über Nichtigkeitsklagen und über Wiederaufnahmsklagen als Gericht erster Instanz einschreitet, so etwa für Beschlüsse gemäß den §§ 538, 543 ZPO.