RS OGH 1988/1/14 6Ob710/87, 6Ob545/89, 5Ob183/03b, 1Ob155/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1988
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Norm

EheG §81 Abs1

Rechtssatz

Die zur Instandsetzung der früheren Ehewohnung während der ehelichen Gemeinschaft aufgenommenen Kredite unterliegen der Aufteilung unabhängig davon, ob die Ehewohnung selbst der Aufteilung unterliegt oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 710/87
    Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 710/87
    Veröff: SZ 61/4
  • 6 Ob 545/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 545/89
  • 5 Ob 183/03b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 183/03b
    Vgl auch; Beisatz: In einem inneren Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen beziehungsweise einer Ehewohnung stehen auch Schulden, die für eine Ehewohnung eingegangen wurden, welche nicht mehr vorhanden ist. (T1); Veröff: SZ 2004/9
  • 1 Ob 155/08p
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 155/08p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057601

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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