RS OGH 1988/1/18 Bkd39/87, Bkd57/90, 1Bkd1/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1988
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens darf durch einen Rechtsanwalt nur bei einem hinreichend begründeten Verdacht ausgesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 39/87
    Entscheidungstext OGH 18.01.1988 Bkd 39/87
  • Bkd 57/90
    Entscheidungstext OGH 05.11.1990 Bkd 57/90
    Vgl auch
  • 1 Bkd 1/00
    Entscheidungstext OGH 11.09.2000 1 Bkd 1/00
    Beisatz: Ein von einem Rechtsanwalt gegen einen Berufskollegen auf (hier jedenfalls subjektiv) nicht tragfähiger Grundlage vorschnell erhobener Vorwurf strafbaren Verhaltens ist weder mit dem Hinweis auf das allgemeine Anzeigerecht nach § 86 StPO noch damit zu rechtfertigen, dass der Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessen seiner Partei verpflichtet ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056736

Dokumentnummer

JJR_19880118_OGH0002_000BKD00039_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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