RS OGH 1988/1/18 Bkd93/87

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Veröffentlicht am 18.01.1988
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Norm

DSt 1872 §2 H
MRG §44

Rechtssatz

Hat der seinerzeit vereinbarte Mietzins den damaligen gesetzlichen oder - für den Fall, daß der Mietzins frei vereinbart werden konnte - der ortsüblichen Mietzins erheblich überschritten, so stellt die Einbringung eines Antrages auf Mietzinsherabsetzung durch einen Anwalt in eigener Sache eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes dar.

Entscheidungstexte

  • Bkd 93/87
    Entscheidungstext OGH 18.01.1988 Bkd 93/87
    Veröff: AnwBl 1989,620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055691

Dokumentnummer

JJR_19880118_OGH0002_000BKD00093_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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