Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Hat der seinerzeit vereinbarte Mietzins den damaligen gesetzlichen oder - für den Fall, daß der Mietzins frei vereinbart werden konnte - der ortsüblichen Mietzins erheblich überschritten, so stellt die Einbringung eines Antrages auf Mietzinsherabsetzung durch einen Anwalt in eigener Sache eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055691Dokumentnummer
JJR_19880118_OGH0002_000BKD00093_8700000_001