RS OGH 1988/1/19 4Ob404/87, 3Ob12/88, 3Ob104/88, 3Ob10/91, 1Ob625/91, 3Ob1050/92 (3Ob1051/92 - 3Ob10

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Norm

ZPO §514 B

Rechtssatz

Die Unterscheidung zwischen den Kosten erster und zweiter Instanz ist für die Beurteilung der Beschwer in dritter Instanz in aller Regel ohne Bedeutung, hängt doch von einer Sachentscheidung des OGH im Verfahren mit Kostenersatzpflicht in der Regel nicht nur das Schicksal der Kosten des Verfahren zweiter, sondern auch jenes der Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens ab (Ablehnung von 7 Ob 732/83 - 7Ob738/83).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043909

Dokumentnummer

JJR_19880119_OGH0002_0040OB00404_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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