Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Daß zwar die heimliche Durchfuhr eingangsabgabepflichtiger Waren im Straßenverkehr (Eisenbahnverkehr oder Schiffsverkehr), nicht aber auch das Überfliegen des Zollgebietes mit derartigen Waren unter Strafsanktion steht, widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B - VG); wegen der im Regelfall größeren Gefährdung der Finanzhoheit des Staates bei der Durchfuhr auf dem Landweg (und Wasserweg) ist eine differenzierte Regelung der Stellungspflicht im Luftverkehr (§§ 171 ff ZollG) sachlich gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053551Dokumentnummer
JJR_19880119_OGH0002_0100OS00039_8700000_001