RS OGH 1988/1/19 10Os39/87

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Norm

FinStrG §9

Rechtssatz

Dem Täter eines Finanzvergehens kommt nur dann ein nach § 9 FinStrG als Entschuldigungsgrund beachtlicher Rechtsirrtum zustatten, wenn er nicht weiß, daß sein Verhalten überhaupt verboten ist; mit der Behauptung, bloß die Strafbarkeit eines Durchfuhrschmuggels nicht erkannt zu haben, wird nur ein unbeachtlicher Strafbarkeitsirrtum geltend gemacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086211

Dokumentnummer

JJR_19880119_OGH0002_0100OS00039_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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