RS OGH 1988/1/19 4Ob608/87

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Norm

EO §382 Z8 litb IVC

Rechtssatz

Da eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO nur für die Dauer der dort nhäher bezeichneten Ehestreitigkeiten erlassen werden kann, genügt bei der Beurteilung der (rechtlichen Gleichwertigkeit der anderweitigen Unterkunft, daß das eigene Recht des Ehegatten, die anderweitige Unterkunft zu bewohnen, für die Dauer des Prozesses in gleicher Weise gesichert ist wie das Recht auf Benützung der Ehewohnung (hier: bei Mietwohnung bejaht).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006010

Dokumentnummer

JJR_19880119_OGH0002_0040OB00608_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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