Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Bloße Mitwisserschaft und bloße Duldung einer Vorsatztat können keinen strafbaren Tatbeitrag (§ 11, dritter Fall, FinStrG) zu diesem Delikt begründen, sofern solcherart nicht etwa eine "psychische Unterstützung" des unmittelbaren Täters bewirkt wird oder die Voraussetzungen einer Begehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) vorliegen; ansonsten kommt nur eine Strafbarkeit nach § 286 StGB in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086945Dokumentnummer
JJR_19880119_OGH0002_0100OS00039_8700000_005