Norm
FinStrG §21 Abs2Rechtssatz
Doppelverwertungsverbot: Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen ist nicht erschwerend, wenn dieser Umstand bereits die (größere) Höhe der Geldstrafdrohung bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085962Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019