RS OGH 1988/1/20 1Ob40/87, 3Ob80/19i

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Norm

ABGB §1293

Rechtssatz

Wohl liegt im Entstehen einer Verbindlichkeit, zB einer Werklohnforderung, ein Nachteil am Vermögen und damit ein Schaden; ist die Forderung des Gläubigers aber verjährt und steht fest, daß der Schuldner nicht gewillt ist, die Forderung zu bezahlen, kann von einer Vermögensminderung nicht mehr gesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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