Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Wohl liegt im Entstehen einer Verbindlichkeit, zB einer Werklohnforderung, ein Nachteil am Vermögen und damit ein Schaden; ist die Forderung des Gläubigers aber verjährt und steht fest, daß der Schuldner nicht gewillt ist, die Forderung zu bezahlen, kann von einer Vermögensminderung nicht mehr gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022615Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019