Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Auch wenn Pflegegebühren hoheitsrechtlich eingebracht werden, erfolgt dennoch die gesamte Tätigkeit öffentlicher Krankenanstalten, insbesondere was die Beziehungen zu den Pfleglingen bei Aufnahme, Behandlung und Pflege betrifft, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung; nur die zwangsweise Anhaltung in einer Krankenanstalt für Geisteskranke erfolgt in Vollziehung der Gesetze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049977Dokumentnummer
JJR_19880120_OGH0002_0010OB00056_8700000_001