Norm
ABGB §520Rechtssatz
Liegt die Voraussetzung des § 520 ABGB vor, kann der Eigentümer (Nacherbe) sein Verlangen nach Sicherheitsleistung mit Klage geltend machen. Aber nur dann, wenn der Eigentümer (Nacherbe) gleichzeitig auch behaupten und bescheinigen kann, daß sein Sicherstellungsanspruch iSd § 381 EO gefährdet ist, kann er zu dessen Sicherung eine einstweilige Verfügung beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0005079Dokumentnummer
JJR_19880120_OGH0002_0010OB00502_8800000_002