Norm
EO §378 ARechtssatz
Ein befristetes Unterlassungsgebot (§ 382 Z 5 EO) nimmt das im Hauptverfahren angestrebte Unterlassungsurteil nicht notwendigerweise vorweg; ist dies nicht der Fall, dann kann es nicht nur unter den Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO, sondern auch unter jenen des § 381 Z 1 EO erlassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016