- 1 Ob 47/87
Veröff: SZ 61/7
- 1 Ob 9/90
nur: Die analoge Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Immission von der schadenverursachenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. (T1)
Veröff: ecolex 1991,454
- 8 Ob 523/92
nur T1; Veröff: SZ 65/38 = EvBl 1992/176 S 762 = JBl 1992,641 (P Rummel) = RdW 1992,304
- 1 Ob 615/94
Veröff: SZ 67/212
- 1 Ob 620/94
Veröff: SZ 68/101
- 6 Ob 608/95
nur T1
- 1 Ob 2170/96s
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2170/96s
nur T1; Veröff: SZ 69/220
- 1 Ob 135/97b
Auch; nur T1
- 5 Ob 444/97y
nur T1; Beisatz: Bei einem Dachbodenausbau sind Einwirkungen, die sich aus der Abdichtung des Daches und der Verbindung der neuen mit der alten Abwasserinstallation ergeben, keineswegs untypisch. (T2)
- 6 Ob 239/98k
nur T1
- 2 Ob 193/01y
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 127/04i
nur T1
- 6 Ob 180/05x
Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd
§ 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T3); Veröff: SZ 2005/158
- 1 Ob 196/06i
nur T1; Beisatz: Mit in diesem Sinn „betriebstypischen" Schäden können nur adäquat verursachte Folgen gemeint sein. (T4)
- 7 Ob 273/08k
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Voraussetzung einer Analogie zu
§ 364a ABGB ist stets, dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind. (T5)
- 5 Ob 66/09f
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Eine fern gelegene primäre Schadensquelle und/oder das Vorliegen von Zwischenursachen kann zur Verneinung einer analogen Anwendung des
§ 364a ABGB führen. (T6)
- 4 Ob 89/10g
Auch; nur T1;Beisatz: Dabei ist maßgebend, ob für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares oder gar kalkuliertes Risiko bildete, dass er zu seinem Nutzen eingegangen ist. (T7)
Beisatz: Hier: Abbruch einer an der Grundgrenze stehenden Mauer, an der Bauwerke des Nachbarn unmittelbar anschließen. (T8)
Veröff: SZ 2010/141
- 5 Ob 190/11v
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 190/11v
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Umstürzen eines Krans bei bedenklicher Bodenbeschaffenheit. (T9)
- 5 Ob 82/13i
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 82/13i
Vgl
- 7 Ob 113/16t
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 113/16t
Auch
- 10 Ob 6/17f
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 Ob 6/17f
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
- 4 Ob 233/18w
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Maßgebend für die Typizität einer Emission ist nicht primär deren Regelmäßigkeit; die Ersatzpflicht gilt auch für Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle entstehen, wenn es sich um für den Betrieb der Anlage typische Emissionen handelt oder die Immission aus für den konkreten Betrieb typischen Verrichtungen herrührt. (T10)
Beisatz: Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten. (T11)
- 5 Ob 21/19b
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
- 2 Ob 1/19i
nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Eine adäquate Verursachung ist (auch) in diesem Zusammenhang (nur) dann nicht anzunehmen, wenn ein Geschehen seiner Natur nach völlig ungeeignet erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen, und bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt. (T12)
Beisatz: Die Grenze ist aber dort erreicht, wo Mängel in der Sphäre des Geschädigten so gravierend sind, dass sie – wenn sie erkannt würden – wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörden führen und unabhängig von der vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkung behoben werden müssten. In diesem Fall können Schäden, die (auch) auf der Einwirkung vom Nachbargrund beruhen, nicht mehr als typische und damit kalkulierbare Folge dieser Einwirkung angesehen werden. (T13)
Veröff: SZ 2019/70
- 5 Ob 160/21x
Vgl; nur Beis wie T4
- 5 Ob 4/22g
nur T1; Beis wie T10; Beis wie T13