Norm
ASVG §333Rechtssatz
Da der Gesetzgeber durch die 32.ASVGNov nicht den von einem Teil der Lehre geäußerten Bedenken gegen die gänzliche Versagung des Ersatzes von Personenschäden, ausgenommen bei Vorsatz und bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr, Rechnung trug, entspricht es dem Willen des historischen Gesetzgebers, daß auch auf Schmerzengeld gerichtete Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger ausgeschlossen sind; die Bedenken der Lehre können daher nicht durchschlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084999Dokumentnummer
JJR_19880120_OGH0002_0010OB00005_8800000_004