Norm
ABGB §879 Abs1 BIIgRechtssatz
Die vertragliche Erweiterung der Auflösungsgründe des § 1118 ABGB um andere Tatbestände, mögen sie auch als Kündigungsgründe anerkannt sein, ist im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unzulässig. Ein als Auflösungsgrund (unzulässig) vereinbarter Tatbestand kann aber als Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG verstanden werden und diesen darstellen, wenn die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018