RS OGH 1988/1/20 1Ob5/88, 6Ob88/01m, 1Ob251/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1988
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Norm

ASVG §333 Abs1
B-VG Art7

Rechtssatz

Der Grund für die sachlich berechtigte Differenzierung der Haftung liegt vornehmlich im sozialen Gesamtsystem, das einem gesetzlich Unfallversicherten unabhängig von den Fragen des eigenen Verschuldens oder Mitverschuldens und eines konkreten Verdienstentganges einen meist rasch durchsetzbaren Anspruch zuerkennt, weniger aber in der Ablöse der Unternehmerhaftung durch Bezahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/88
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 5/88
  • 6 Ob 88/01m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 88/01m
    Vgl aber; Beisatz: Die von den Dienstgebern finanzierte Unfallversicherung ist als Ablöse der Haftpflicht des einzelnen Unternehmers konstruiert. (T1)
  • 1 Ob 251/03y
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 251/03y
    Auch; Beisatz:

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085259

Dokumentnummer

JJR_19880120_OGH0002_0010OB00005_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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