Norm
ASVG §333 Abs1Rechtssatz
Der Grund für die sachlich berechtigte Differenzierung der Haftung liegt vornehmlich im sozialen Gesamtsystem, das einem gesetzlich Unfallversicherten unabhängig von den Fragen des eigenen Verschuldens oder Mitverschuldens und eines konkreten Verdienstentganges einen meist rasch durchsetzbaren Anspruch zuerkennt, weniger aber in der Ablöse der Unternehmerhaftung durch Bezahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085259Dokumentnummer
JJR_19880120_OGH0002_0010OB00005_8800000_005