Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/11/0146 2002/11/0150 2002/11/0147 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/11/0148 E 25. November 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden 1. des Dr. C,
2. der Mag. C, 3. des Mag. J und 4. der Mag. A, alle in W, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in 2136 Laa an der Thaya, Rathausgasse 4, gegen die Bescheide des Vorstandes der Landeskammer der Tierärzte Niederösterreichs vom 19. Februar 2002, 1. Zl. 6-7/02 (hg. Zl. 2002/11/0145), 2. Zl. 11-7/02 (hg. Zl. 2002/11/0146),
3. Zl. 7-7/02 (hg. Zl. 2002/11/0147) und 4. Zl. 9-7/02 (hg. Zl. 2002/11/0150), jeweils betreffend Feststellung der ordentlichen Kammermitgliedschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Österreichischen Tierärztekammer Kosten in Höhe von jeweils EUR 381,90 zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Juli 2001 wurde der Gemeinde U. gemäß § 4 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001, also vor der Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen.
Die Beschwerdeführer sind Tierärzte. Sie sind Vertragsbedienstete der Gemeinde U. nach dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz. Im Rahmen dieses Dienstverhältnisses sind sie mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in dieser Gemeinde betraut.
Nach dem Auftreten von Meinungsverschiedenheiten über die Kammermitgliedschaft der Beschwerdeführer stellten diese am 13. November 2001 an die Bundeskammer der Tierärzte Anträge auf bescheidmäßige Feststellung ihrer Pflichtmitgliedschaft zur Tierärztekammer. Der Antrag wurde von der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs an die Landeskammer der Tierärzte Niederösterreichs weiter geleitet.
Mit den angefochtenen Bescheiden stellte die belangte Behörde gemäß den §§ 2, 3, 6, 12, 15 und 30 des Tierärztegesetzes fest, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Anstellung in der Gemeinde U. zum Zwecke der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ordentliche Mitglieder der Landeskammer der Tierärzte Niederösterreichs seien.
In der Begründung der Bescheide wurde jeweils ausgeführt, gemäß § 30 Abs. 3 des Tierärztegesetzes seien von der Pflichtmitgliedschaft nur Amtstierärzte und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche Tätigkeit ausübten. Die Beschwerdeführer seien unbestrittenermaßen Tierärzte und in die Tierärzteliste eingetragen. Sie hätten ihren Dienstort in U., somit im Bereich der Landeskammer Niederösterreich. Sie seien weder Amtstierärzte noch Militärtierärzte. Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 6 Tierärztegesetz gehöre die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu den den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten. Die Beschwerdeführer übten den tierärztlichen Beruf aus, erfüllten auch die anderen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Tierärztegesetz für die ordentliche Mitgliedschaft (Pflichtmitgliedschaft) und seien weder mit amtstierärztlichen noch mit militärtierärztlichen Aufgaben betraut.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 27. Juni 2002, Zlen. B 657/02 u.a., die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerden ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses wurde u.a. ausgeführt, soweit die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erscheinen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt.
Der Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer hat - unter Bezugnahme auf die Änderung der Kammerorganisation durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002 - die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführer haben gemäß § 36 Abs. 8 zweiter Satz VwGG eine Äußerung zur Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Für die Beschwerdefälle sind folgende Bestimmungen des Tierärztegesetzes BGBl. Nr. 16/1975 in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 maßgeblich:
"I. HAUPTSTÜCK
Berufsordnung
§ 1. (1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.
...
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
1.
die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;
2.
die dienstliche Tätigkeit
a)
der Militärtierärzte,
b)
der Grenztierärzte,
c)
der Professoren, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten und wissenschaftlichen Beamten an der Tierärztlichen Hochschule,
d) der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehenden Tierärzte.
(2) Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
...
(4) Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
...
§ 30. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Kammer sind alle Tierärzte, die
1.
in die Tierärzteliste eingetragen sind,
2.
den tierärztlichen Beruf ausüben,
3.
ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereich der Kammer haben und
4.
nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind.
...
(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte (einschließlich Grenztierärzte) und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit ausüben.
..."
Weiters sind folgende Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, von Bedeutung:
"Fleischuntersuchungsorgane
§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).
(3) Der Landeshauptmann hat die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zu Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen.
...
(6) Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane hat mit deren Zustimmung durch Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet.
§ 6. (1) Tierärzte dürfen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur beauftragt werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 3 erfüllen und
2.
in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind.
...
(3) Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind
1.
Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3 und
2.
Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt."
Im Mittelpunkt der Ausführungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht die Frage, ob die Beschwerdeführer - bezogen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide - als Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierärztegesetz anzusehen und als solche gemäß § 30 Abs. 3 leg. cit. von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind. Während die Beschwerdeführer (zusammengefasst) die Auffassung vertreten, dass sie die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 2 Tierärztegesetz erfüllten und - da sie daneben keine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit ausübten - von der Pflichtmitgliedschaft befreit seien, ist die belangte Behörde der Ansicht, die Beschwerdeführer seien keine Amtstierärzte.
§ 30 Abs. 3 Tierärztegesetz befreit Amtsärzte von der Pflichtmitgliedschaft, sofern sie daneben keine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Da letztere Voraussetzung in den Beschwerdefällen unstrittig erfüllt ist, bleibt zu klären, ob die Beschwerdeführer Amtstierärzte im Sinne des § 30 Abs. 3 Tierärztegesetz sind. Für die Beantwortung dieser Frage ist die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Tierärztegesetz heranzuziehen.
Nach dieser Legaldefinition sind nur solche Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, Amtstierärzte, die "bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis" stehen. In den Beschwerdefällen ist zwar unstrittig, dass die Beschwerdeführer hauptberuflich in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde U. stehen, entscheidend für die Eigenschaft als Amtstierärzte wäre jedoch, dass die Beschwerdeführer damit "bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung" in einem Dienstverhältnis stehen.
Die Beschwerdeführer erblicken ihre Amtstierarztstellung darin, dass sie seit der Übertragung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde U. - und damit an den Bürgermeister als Organ des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - behördliche Aufgaben zu besorgen haben und der Bürgermeister als Behörde der staatlichen Veterinärverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 Tierärztegesetz zu verstehen ist.
Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen.
Den Beschwerdeführern ist zwar einzuräumen, dass es sich bei der Besorgung der übertragenen Aufgaben um die Besorgung von Hoheitsverwaltung handelt (so auch Stangl/Kainz, Fleischuntersuchungsrecht, 39). Daraus ist aber für die Beschwerdeführer nichts gewonnen.
Wollte man die Auffassung vertreten, eine Behörde sei schon dann als Behörde der staatlichen Veterinärverwaltung anzusehen, wenn sie Hoheitsverwaltung ausübt, so wäre es entbehrlich gewesen, in § 2 Abs. 2 Tierärztegesetz das Adjektiv "staatliche" zu verwenden, diesem käme somit keine eigenständige Bedeutung zu. Eine solche Auslegung, die dem Gesetzgeber den Gebrauch entbehrlicher Ausdrücke unterstellt, ist allerdings dann zu unterlassen, wenn dem für entbehrlich gehaltenen Ausdruck sehr wohl eine eigenständige Bedeutung zugeordnet werden kann.
Die Materialien zum Tierärztegesetz enthalten keine Ausführungen zur hier in Rede stehenden Auslegungsfrage. Aus ihnen wird aber deutlich, dass das Tierärztegesetz, soweit es die Pflichtmitgliedschaft regelt, an das Tierärztekammergesetz, BGBl. Nr. 156/1949, anknüpft (vgl. die RV eines Tierärztegesetzes, 1158 BlgNr. 13. GP, 19).
Gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Tierärztekammergesetzes waren Amtsärzte "die im Dienste der staatlichen Veterinärverwaltung stehenden Tierärzte". Die Materialien enthalten zur Wendung "der staatlichen Veterinärverwaltung" ebenfalls keine näheren Ausführungen. Um die Bedeutung dieser in den Beschwerdefällen ausschlaggebenden Wendung zu ermitteln, ist auf das Verständnis abzustellen, das der Gesetzgeber des Tierärztekammergesetzes im Jahr 1949, an das derjenige des Tierärztegesetzes im Jahr 1974 offensichtlich angeknüpft hat, dieser Wendung zu Grunde gelegt hat.
Einschlägig für dieses Verständnis ist das Gesetz vom 27. September 1901, RGBl. Nr. 148, "mit welchem in theilweiser Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 30. April 1870, R.G.Bl. Nr. 68, und vom 24. November 1876, R.G.Bl. Nr. 137, die Dienstverhältnisse der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte einer neuen Regelung unterzogen werden". Die Bestimmungen dieses Gesetzes lassen erkennen, dass zur staatlichen Veterinärverwaltung nur die der Ministerialinstanz sowie den politischen Landesbehörden beigegebenen Tierärzte als Amtstierärzte verstanden wurden. Besonders klar ergibt sich dies aus § 3 leg. cit., der die "bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte" in lit. a bis f ausdrücklich aufzählt (Veterinärassistenten, Bezirkstierärzte, Bezirksobertierärzte, Veterinärinspektoren, Landes-Veterinärreferenten, Ministerial-Veterinärreferent). Diese verschiedenen Amtstierärzte werden in den §§ 4 bis 8 leg. cit. näher geregelt (vgl. auch § 9 leg. cit., wonach die Amtstierärzte der staatlichen Veterinärverwaltung von den politischen Landeschefs, beziehungsweise vom zuständigen Minister in Angelegenheiten dieses Verwaltungszweiges auch außerhalb ihres regelmäßigen Wirkungskreises zu besonderen Verwendungen bestimmt werden konnten). Das Gesetz RGBl. Nr. 148/1901 wurde nicht nur 1920 übergeleitet, es wurde auch von der Provisorischen Staatsregierung mit Kundmachung StGBl. Nr. 87/1945 erneut als wieder in Kraft getreten erklärt und wurde in der Literatur als zumindest teilweise noch in Geltung behandelt (so z.B. bei Schneider-Manns-Au, Das österreichische Veterinärrecht (1950), 285ff; Wimmer, Die Veterinärgesetze (1955), 541ff). Es ist folglich davon auszugehen, dass das dieses Gesetz tragende Verständnis der mehrfach gebrauchten Wendung "der staatlichen Veterinärverwaltung", wonach zu den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung nur die Bezirkshauptmannschaften, die Ämter der Landesregierungen sowie das zuständige Bundesministerium zählen, nicht aber die Organe der Gemeinden, auch vom Bundesgesetzgeber anlässlich der Erlassung des Tierärztekammergesetzes und des daran anknüpfenden, nunmehr maßgeblichen Tierärztegesetzes zu Grunde gelegt wurde (auf die Frage, ob für die Organe der Städte mit eigenem Statut, die gemäß ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Anordnung (Art. 116 Abs. 3 letzter Satz B-VG) neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen haben, anderes gilt, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht eingegangen zu werden).
Zählt aber der Bürgermeister der Gemeinde U. nicht zu den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung, so sind die Beschwerdeführer auch nicht als Amtsärzte im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Tierärztegesetz und damit auch nicht gemäß § 30 Abs. 3 leg. cit. als von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen anzusehen.
Da die angefochtenen Bescheide in Vollziehung des Tierärztegesetzes ergingen, ist für die Beschwerdeführer auch nichts aus dem Umstand zu gewinnen, dass § 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 73/2001 bei der Neuregelung der Heranziehung von Amtstierärzten zu Fleischuntersuchungstierärzten in Z. 1 "Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3" vom Verbot der Bestellung von Amtstierärzten zu Fleischuntersuchungstierärzten ausgenommen hat. Selbst wenn in dieser Formulierung die Absicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, den Begriff "Amtstierarzt" in einem weiteren Verständnis zu gebrauchen, ergäben sich daraus keine Auswirkungen auf die Auslegung des in den Beschwerdefällen ausschließlich maßgeblichen Tierärztegesetzes, das dem Fleischuntersuchungsgesetz zeitlich vorangeht und, wie gezeigt, dem traditionellen Begriffsverständnis des Amtstierarztes verhaftet ist.
Diesem Auslegungsergebnis steht auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16. Oktober 1981, Zlen. 81/08/0138, 0139, die Auffassung vertreten, es komme nach § 30 Abs. 3 Tierärztegesetz für eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft nicht darauf an, ob eine behördliche oder dienstliche Tätigkeit ausgeübt werde und was darunter zu verstehen sei, sondern darauf, welche Funktion der betreffende Tierarzt habe. Wenn im § 30 Abs. 3 Tierärztegesetz nur die Amtstierärzte und die Militärtierärzte genannt seien, dann bringe der Gesetzgeber damit zum Ausdruck, dass er nur Tierärzte mit diesen Funktionen von der Mitgliedschaft befreien wollte und keine anderen, auch wenn diese allenfalls eine behördliche Tätigkeit entfalten. Damit folgte der Verwaltungsgerichtshof der bereits im Erkenntnis vom 29. Juni 1981, Slg. Nr. 10.501/A, vertretenen Rechtsauffassung, dass die anderen (als Amtstierärzte und Militärtierärzte) in § 2 Abs. 1 Tierärztegesetz genannten Tierärzte bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 auch dann Pflichtmitglieder sind, wenn sie nur die in § 2 Abs. 1 genannten behördlichen oder dienstlichen Tätigkeiten verrichten.
Im Ergebnis kann es daher nicht als rechtwidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführer bejahte. Die Beschwerden waren aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. November 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110145.X00Im RIS seit
24.12.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008