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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß auf Einleitung einesDisziplinarverfahrens über einen Rechtsanwalt; Einleitungsbeschlußbloße Verfahrensanordnung (mit Judikaturhinweisen)Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer hat am 28. Februar 2000 gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Verdachtes, daß dieser gegen Berufspflichten verstoßen und Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt habe, weil er sich "bei seiner beruflichen Tätigkeit am 7. Juli 1999 am Gang des Gerichtsgebäudes des Landesgerichtes Salzburg sowie in den Verfahren 53 R 376/98 des Landesgerichtes Salzburg und 2 C753/98Y des Bezirksgerichtes Hallein, bei der Formulierung von Schriftsätzen als auch in der öffentlichen Diskussion einer Wortwahl bedient habe, die mit dem Gebot der Sachlichkeit nicht vereinbar sei", den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gefaßt.
2. Dagegen wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie auf Freiheit der Meinungsäußerung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des (Einleitungs-)Beschlusses begehrt wird.
3. Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 9425/1982 eingehend dargelegt und begründet hat, bildet ein Einleitungsbeschluß eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat an dieser Auffassung auch in seiner weiteren Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 10944/1986, 11448/1987, 11608/1988, 12585/1990, 12881/1991 - zur "alten Rechtslage" (§29 Abs3) des Disziplinarstatutes 1872; zur Rechtslage (§28 Abs2) des DSt 1990 - vgl. VfSlg. 13419/1993, 13762/1994, VfGH 4.10.1999, B2347/97) festgehalten. Er sieht sich auch aufgrund der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser ständigen Judikatur abzugehen.
Da nach Art144 B-VG Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes das Vorliegen einer behördlichen Erledigung ist, der Bescheidcharakter zukommt, dies hier jedoch nicht zutrifft, war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluß konnte, da die Nichtzuständigkeit offenkundig ist, gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B703.2000Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012