RS OGH 1988/1/20 1Ob699/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1988
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Norm

HGB §56

Rechtssatz

Die Rücknahme bemängelter Ware durch den in einem für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten offenen Lager Angestellten bedeutet keine Anerkennung von Mängeln. Die bemängelte Ware gilt dann zwar als zurückgeliefert, aber nicht als zurückgenommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061241

Dokumentnummer

JJR_19880120_OGH0002_0010OB00699_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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