Norm
HGB §56Rechtssatz
Die Rücknahme bemängelter Ware durch den in einem für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten offenen Lager Angestellten bedeutet keine Anerkennung von Mängeln. Die bemängelte Ware gilt dann zwar als zurückgeliefert, aber nicht als zurückgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061241Dokumentnummer
JJR_19880120_OGH0002_0010OB00699_8700000_001