RS OGH 1988/1/21 13Os121/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1988
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Norm

StGB §248 Abs2
StGG Art17a
StPO §313 B

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich der Angeklagte als "Dichter" bezeichnet, indiziert noch kein künstlerisches Schaffen in bezug auf - nach § 248 Abs 2 StGB - inkriminierte Textstellen eines Buchs, das infolge seiner vorwiegenden Tendenz nicht als Kunstwerk, sondern als ein Instrument der politischen Agitation zu beurteilen ist, und gibt demnach kein Tatsachensubstrat für eine Zusatzfrage nach dem Rechtfertigungsgrund der Ausübung der Kunst (Art 17 a StGG) ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073166

Dokumentnummer

JJR_19880121_OGH0002_0130OS00121_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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