Norm
StGB §248 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, daß sich der Angeklagte als "Dichter" bezeichnet, indiziert noch kein künstlerisches Schaffen in bezug auf - nach § 248 Abs 2 StGB - inkriminierte Textstellen eines Buchs, das infolge seiner vorwiegenden Tendenz nicht als Kunstwerk, sondern als ein Instrument der politischen Agitation zu beurteilen ist, und gibt demnach kein Tatsachensubstrat für eine Zusatzfrage nach dem Rechtfertigungsgrund der Ausübung der Kunst (Art 17 a StGG) ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073166Dokumentnummer
JJR_19880121_OGH0002_0130OS00121_8700000_001