Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Ein nachgemachter Schlüssel muß weder widerrechtlich erlangt noch zum Zweck eines schon geplanten Diebstahls nachgemacht worden sein. Entscheidend ist, daß die Nachmachung ohne Wissen und Willen des Berechtigten erfolgt und von diesem auch nicht später "legalisiert" worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093651Dokumentnummer
JJR_19880121_OGH0002_0120OS00146_8700000_001