RS OGH 1988/1/21 7Ob694/87, 4Ob512/91, 5Ob2015/96a, 7Ob108/97a, 10Ob63/02s, 9Ob248/02i, 10Ob19/07b,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1988
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Norm

ABGB §1029 A1
ABGB §1029 A2
HGB §54
UGB §54

Rechtssatz

Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäftes ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen. Die Grenze zur Ungewöhnlichkeit kann nicht bloß unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der vertragsmäßigen Erfüllung geprüft werden, vielmehr müssen auch die mit dem Geschäft verbundenen Risken und die Folgen allenfalls auftretender Hindernisse bei der Erfüllung in Betracht gezogen werden (hier: Übernahme der Zahlungsgarantie durch einen Spediteur ist ungewöhnliches Rechtsgeschäft).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 694/87
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 694/87
    Veröff: SZ 61/10 = WBl 1988,343
  • 4 Ob 512/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 512/91
    nur: Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäftes ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen. (T1)
    Veröff: ecolex 1991,456 = WBl 1991,208 (Würth)
  • 5 Ob 2015/96a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2015/96a
    nur T1; Beisatz: War ein Angestellter zum Abschluss des Leihvertrages "autorisiert" und damit auch zum Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, so ist eine Haftungsbeschränkung gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel keineswegs ungewöhnlich. (T2)
  • 7 Ob 108/97a
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 108/97a
    nur T1
  • 10 Ob 63/02s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 Ob 63/02s
    nur: Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäftes ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen. Die Grenze zur Ungewöhnlichkeit kann nicht bloß unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der vertragsmäßigen Erfüllung geprüft werden, vielmehr müssen auch die mit dem Geschäft verbundenen Risken und die Folgen allenfalls auftretender Hindernisse bei der Erfüllung in Betracht gezogen werden. (T3)
    Beisatz: Es kann somit, wenn ein Geschäft oder eine Rechtshandlung der Art nach zwar in den Vollmachtsrahmen fällt, das einzelne Geschäft dennoch wegen seiner Eigenart, wie etwa seiner besonderen Tragweite, dessen spekulativen Einschlages udgl durch die Vollmacht nicht gedeckt sein. (T4)
  • 9 Ob 248/02i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 248/02i
    nur T1
  • 10 Ob 19/07b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 19/07b
    nur T3; Beis wie T4
  • 2 Ob 126/09g
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 126/09g
    Auch; nur T1; Beisatz: Beurteilung des gewöhnlichen Umfangs der ordentlichen Verwaltung. (T5)
  • 9 ObA 6/11i
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 6/11i
    nur T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 132/15s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 132/15s
    nur T1; nur T3; Beis wie T4
  • 8 Ob 78/17d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 78/17d
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Selbst wenn eine Rechtshandlung daher ihrer Art nach in den Vollmachtsrahmen fällt, kann sie im Einzelfall nicht durch die Vollmacht gedeckt sein. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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