RS OGH 1988/1/26 15Os75/87, 15Os45/07t, 14Os17/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

StGB §6 G
StGB §11 G
StPO §313 B

Rechtssatz

1. Durch einen in § 11 StGB beschriebenen Zustand allein wird eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit in bezug auf ein Vorsatzdelikt noch nicht indiziert; dazu bedarf es auch eines Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung dahin, daß hiedurch die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit in Ansehung des betreffenden Vorsatzdelikts ausgeschaltet war.

2. Eine Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB mit Bezug auf ein Fahrlässigkeitsdelikt kommt prinzipiell nicht in Betracht, weil ein dadurch erfasster Zustand des Angeklagten bereits zu Verneinung der betreffenden Schuldfrage mangels subjektiver Sorgfaltswidrigkeit (§ 6 Abs 1 zweite Prämisse StGB) führen müßte.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 75/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 15 Os 75/87
  • 15 Os 45/07t
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 15 Os 45/07t
    Auch; nur: 1. Durch einen in § 11 StGB beschriebenen Zustand allein wird eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit in bezug auf ein Vorsatzdelikt noch nicht indiziert; dazu bedarf es auch eines Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung dahin, daß hiedurch die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit in Ansehung des betreffenden Vorsatzdelikts ausgeschaltet war. (T1)
  • 14 Os 17/20m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2020 14 Os 17/20m
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089865

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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