RS OGH 1988/1/26 2Ob1/88 (2Ob2/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

ABGB §1295 IId3
ZPO §226 IIIB

Rechtssatz

Auch wenn sich das Begehren nicht ausdrücklich auf ein Organisationsverschulden stützt, hat auf Grund des Klagsvorbringens, die Beklagte sei für den Zustand der Straße verantwortlich, sie habe grob fahrlässig den gefährlichen Zustand nicht beseitigt, auch ein Prüfung dieser Frage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 2 Ob 1/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0023230

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_0020OB00001_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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