Norm
ABGB §1295 IId3Rechtssatz
Auch wenn sich das Begehren nicht ausdrücklich auf ein Organisationsverschulden stützt, hat auf Grund des Klagsvorbringens, die Beklagte sei für den Zustand der Straße verantwortlich, sie habe grob fahrlässig den gefährlichen Zustand nicht beseitigt, auch ein Prüfung dieser Frage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0023230Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0020OB00001_8800000_001