Norm
ABGB §364c B1Rechtssatz
Da die Rechtsposition des Verbotsberechtigten durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in § 364c ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt wird, fehlt ihm die Rekursberechtigung gegen die Bewilligung des nachrangigen Verbots mangels Beschwer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010721Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016