RS OGH 1988/1/26 5Ob111/87, 5Ob1005/90, 7Ob34/97v, 5Ob182/98w, 6Ob145/99p, 5Ob166/99v, 6Ob196/04y, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

ABGB §364c B1
ABGB §364c B2
ABGB §364c C3
GBG §122 B

Rechtssatz

Da die Rechtsposition des Verbotsberechtigten durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in § 364c ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt wird, fehlt ihm die Rekursberechtigung gegen die Bewilligung des nachrangigen Verbots mangels Beschwer.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 111/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 111/87
    Veröff: SZ 61/11 = EvBl 1988/133 S 654 = NZ 1988,165 (Hofmeister, 168)
  • 5 Ob 1005/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 5 Ob 1005/90
    Veröff: NZ 1990,238 (Hofmeister)
  • 7 Ob 34/97v
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 34/97v
    Vgl auch
  • 5 Ob 182/98w
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 182/98w
    Vgl auch; Beisatz: Mit der Einräumung eines Vorkaufsrechtes ist ein Eingriff in die bücherliche Rechtsposition des Nachfolgeberechtigten nicht verbunden. (T1)
    Beisatz: Erst bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Vorkaufsberechtigten würde ein vorrangiges Nachfolgerecht als Eintragungshindernis wirken. (T2)
  • 6 Ob 145/99p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
    Vgl auch; nur: Die Rechtsposition des Verbotsberechtigten wird durch eine spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung in Form eines grundbücherlich einverleibten (weiteren) Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines in § 364c ABGB aufgezählten Angehörigen nicht berührt. (T3)
    Beisatz: Nichts anderes kann für ein sicherungsweise erwirktes weiteres Veräußerungsverbot gelten. (T4)
  • 5 Ob 166/99v
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 166/99v
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 196/04y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 196/04y
    Vgl auch; Veröff: SZ 2004/178
  • 5 Ob 101/08a
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 101/08a
    Beisatz: Eine zusätzlich zu einem Veräußerungs- und Belastungsverbot begründete weitere Eigentumsbeschränkung vermag also keine Beeinträchtigung der Rechte des Verbotsberechtigten zu bewirken. (T5)
    Beisatz: Hier: Eigentumsbeschränkung durch die Verpflichtung, die Liegenschaft lebzeitig zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen. (T6)
  • 10 Ob 25/15x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 25/15x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 171/16g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 171/16g
    Auch; nur T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010721

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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