RS OGH 1988/1/26 2Ob43/87

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Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

ASVG §332 A

Rechtssatz

Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz besagt, daß die sachlich kongruenten Sozialversicherungsansprüche und Schadenersatzansprüche für denselben Zeitraum zustehen müssen. Der Versicherungsträger, der eine Geldleistung für einen bestimmten Zeitraum erbringt, darf sich den Rückersatz seines Leistungsaufwandes nicht mittels eines an sich sachlich kongruenten Haftpflichtanspruches verschaffen, der für einen anderen Zeitraum besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085297

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_0020OB00043_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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