Norm
ZPO §85 Abs2Rechtssatz
Ist die Partei postulationsunfähig (hier: Unvertretener im Berufungsverfahren) dann liegt die "Wiederanbringung" im Sinne des § 85 Abs 2 ZPO in der Einbringung des von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes, mag es sich dabei um den - allenfalls verbesserten und/oder ergänzten - ursprünglichen oder - wie im vorliegenden Fall - um einen völlig neuen Schriftsatz handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013