RS OGH 1988/1/26 10ObS9/88, 3Ob131/95, 2Ob331/00s, 3Ob160/01b, 7Ob15/03m, 3Ob141/07t, 5Ob256/08w, 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

ZPO §85 Abs2

Rechtssatz

Ist die Partei postulationsunfähig (hier: Unvertretener im Berufungsverfahren) dann liegt die "Wiederanbringung" im Sinne des § 85 Abs 2 ZPO in der Einbringung des von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes, mag es sich dabei um den - allenfalls verbesserten und/oder ergänzten - ursprünglichen oder - wie im vorliegenden Fall - um einen völlig neuen Schriftsatz handeln.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 9/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 10 ObS 9/88
  • 3 Ob 131/95
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 3 Ob 131/95
    Auch
  • 2 Ob 331/00s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 331/00s
    Vgl auch; Beisatz: Der Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes ist dann nicht erforderlich. (T1)
  • 3 Ob 160/01b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 3 Ob 160/01b
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies muss umso mehr gelten, wenn die ursprüngliche Eingabe der Partei gar nicht zurückgestellt wurde. (T2)
  • 7 Ob 15/03m
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 15/03m
    Auch
  • 3 Ob 141/07t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 141/07t
    Ähnlich; Beisatz: Eine Verbesserung ist unter anderem dadurch möglich, dass der ursprüngliche Schriftsatz unverändert zusammen mit einem neuen und den Formerfordernissen entsprechenden Schriftsatz vorgelegt wird. (T3)
  • 5 Ob 256/08w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 256/08w
    Auch
  • 8 Ob 113/10s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 113/10s
    Auch; Veröff: SZ 2010/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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