Norm
ABGB §431Rechtssatz
Der Verkäufer, der sich weigert, um die Beglaubigung seiner Unterschrift auf dem Kaufvertrag beim Notar oder bei Gericht anzusuchen, kann ebenso wie in dem Fall, dass er sich zur Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde nicht bereit findet, auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers geklagt werden; das auf Grund dieses Begehens gefällte Urteil bildet die Grundlage der Verbücherung (so schon 7 Ob 202/56; hier: Weigerung, das einzige Original des verbücherungsfähigen Kaufvertrages an den Käufer auszufolgen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011337Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020