Norm
EheG §49 A1gRechtssatz
Ein Schwangerschaftsabbruch kann eine sonstige schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG darstellen, wenn er grundlos und nicht einverständlich erfolgt. Gründe liegen aber vor, wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Abbruchs der Schwangerschaft bereits zweiundvierzig Jahre als war und schon drei Kinder geboren hatte und überdies befürchten mußte, der Kläger werde ein jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis entgegen seinem Versprechen doch wieder aufnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056572Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015