RS OGH 1988/1/26 2Ob702/87, 9Ob29/15b

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Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

EheG §49 A1g

Rechtssatz

Ein Schwangerschaftsabbruch kann eine sonstige schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG darstellen, wenn er grundlos und nicht einverständlich erfolgt. Gründe liegen aber vor, wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Abbruchs der Schwangerschaft bereits zweiundvierzig Jahre als war und schon drei Kinder geboren hatte und überdies befürchten mußte, der Kläger werde ein jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis entgegen seinem Versprechen doch wieder aufnehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 702/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 2 Ob 702/87
  • 9 Ob 29/15b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 Ob 29/15b
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verweigerung, weitere Kinder bekommen zu wollen, eine scheidungsrelevante Eheverfehlung bilden könnte, ist für den Beklagten hier nichts gewonnen, weil triftige Gründe wie etwa gesundheitliche Risiken für das Kind den Scheidungsgrund ausschließen können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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