Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Obwohl sich eine Gemeinde grundsätzlich darauf verlassen kann, daß die Anrainer ihrer Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung der Straße nachkommen, kann neben der Haftung des Grundstückseigentümers nach § 93 StVO auch eine Haftung des Wegehalters bestehen, wenn ihm wegen des mangelhaften Zustandes des Weges der Vorwurf des Vorsatzes oder einer groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030080Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0020OB00001_8800000_002