Norm
ASVG §253aRechtssatz
Die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird, bewirkt den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension. Hiebei handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzliches Ruhen. Es hat eine Feststellung nach § 367 Abs 1 ASVG durch Bescheid zu erfolgen (anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinne des § 100 ASVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084273Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011