Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe unter dem Begriff "Fruchtnießer" nicht bloß den dinglichen und obligatorischen Fruchtgenußberechtigten verstehen wollen, sondern auch den "Generalmieter" bzw Generalpächter im Sinne der bisherigen Rechtsprechung erfassen wollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069707Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0050OB00007_8800000_002