RS OGH 1988/1/26 10ObS3/88, 10ObS101/88, 10ObS123/88, 10ObS228/88, 10ObS102/89, 10ObS239/90, 10ObS41

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Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Nach § 175 ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich. Ist die Unfallversicherung nach diesen Kriterien zur Leistung für einen eingetretenen Personenschaden verpflichtet, ist es unerheblich, ob der Schadensverlauf vorhersehbar war oder in atypischer Weise vor sich ging. Ist die Leistungspflicht zu bejahen, muss die Unfallversicherung den gesamten nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verschlechterungsschaden zahlen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 3/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 10 ObS 3/88
    Veröff: SSV-NF 2/6
  • 10 ObS 101/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 ObS 101/88
    nur: Nach § 175 ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich. (T1)
  • 10 ObS 123/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 10 ObS 123/88
    nur T1; Beisatz: Die haftungsausfüllende Kausalität (ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallsereignis und dem Umfang der eingetretenen Körperschädigung) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn nicht schon der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und beruflicher Tätigkeit als erstem Glied in der Kausalkette zu verneinen ist. Hier: Herzinfarkt infolge einer anlagenbedingten Koronarsklerose. (T2) Veröff: SSV-NF 2/112
  • 10 ObS 228/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 10 ObS 228/88
    nur: Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich. (T3)
  • 10 ObS 102/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 102/89
    nur T1
  • 10 ObS 239/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 10 ObS 239/90
    nur: Nach § 175 ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. (T4) Beisatz: Diese zum Anspruch auf Versehrtenrente entwickelte Judikatur ist auch für den Anspruch auf Familiengeld maßgeblich. (T5) Veröff: SSV-NF 4/113
  • 10 ObS 414/90
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 414/90
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine Verfrühung des Körperschadens durch den Unfall um mehr als ein Jahr ist jedenfalls erheblich, mag er auch erst lange Jahre nach dem Unfall (hier: 26) aufgetreten sein. (T6) Veröff: SZ 64/28 = SSV-NF 5/22
  • 10 ObS 207/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 10 ObS 207/91
    nur T1; Veröff: SSV-NF 5/131
  • 10 ObS 241/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 10 ObS 241/91
    nur T1
  • 10 ObS 278/91
    Entscheidungstext OGH 17.11.1991 10 ObS 278/91
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SSV-NF 5/140
  • 10 ObS 222/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 222/92
    nur T1
  • 10 ObS 161/94
    Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 ObS 161/94
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Berufskrankheit (T7)
  • 10 ObS 150/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 150/94
    Beis wie T6
  • 10 ObS 83/95
    Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 83/95
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 133/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 133/98a
    Vgl auch; Veröff: SZ 71/81
  • 10 ObS 297/98v
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 297/98v
    Auch; nur T4
  • 10 ObS 232/99m
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 232/99m
    Vgl auch; Beisatz: Eine Versehrtenrente ist in sogenannten Anlagefällen nur dann zuzuerkennen, wenn das der Unfallversicherung zuzurechnende Ereignis unter anderem zu einer erheblichen Verfrühung des Körperschadens geführt hat. Diese Überlegung ist allerdings erst bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Rente anzustellen, nicht schon bei der Prüfung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. (T8)
  • 10 ObS 215/00s
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 215/00s
    Vgl auch; Beisatz: Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts kommt eine Haftung des Unfallversicherungsträgers nur dann in Betracht, wenn sich im Sinne der Äquivalenztheorie der eingetretene Personenschaden als eine Folge einer aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung herrührenden Ursache darstellt. (T9)
  • 10 ObS 174/02i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 174/02i
    nur T1; nur: Ist die Leistungspflicht zu bejahen, muss die Unfallversicherung den gesamten nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verschlechterungsschaden zahlen. (T10); Beisatz: Dieser Grundsatz ist auf sogenannte Anlagefälle zugeschnitten: Der Gesundheitszustand ist zwar real durch eine kausale Einwirkung aus dem Schutzbereich der Unfallversicherung entstanden, doch wäre er aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit in ähnlicher Schwere auch auf Grund einer schicksalhaften inneren Anlage entstanden. (T11); Beisatz: Spätere hypothetische oder wirkliche Beeinträchtigungen der Gesundheit vermögen sie grundsätzlich nicht zu entlasten. (T12)
  • 10 ObS 45/06z
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 45/06z
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn die erlittenen Verletzungen nicht die unmittelbare Folge der inneren Ursache (hier: epileptischer Anfall im Rahmen eines Alkoholentzugssyndroms), sondern des Verkehrsunfalls sind, ist die mit der Zurücklegung des Arbeitsweges verbundene Gefahrenlage eine wesentliche Bedingung für die Verletzungen, auch wenn der zu den Verletzungen führende Unfall durch die innere Ursache ausgelöst wurde. (T13)
  • 10 ObS 140/06w
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 ObS 140/06w
    Auch; nur T3
  • 10 ObS 108/07s
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 108/07s
    nur T3; nur T10
  • 10 ObS 134/08s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 134/08s
    Auch; Beisatz: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. (T14)
    Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können. (T15)
  • 10 ObS 22/09x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 ObS 22/09x
    Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur verwendet auch bei der Zurechnung von Berufskrankheiten die „Theorie der wesentlichen Bedingung": Die Zurechnung zur Unfallversicherung unterbleibt, wenn die aus der Risikosphäre der Unfallversicherung stammende Ursache im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen als unwesentlich erscheint; ist sie dagegen auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Ursachen als wesentlich anzusehen, erfolgt die Zurechnung. (T16)
    Beisatz: Hier: Berufskrankheit Nr 25 der Anlage 1 zum ASVG. (T17)
  • 10 ObS 161/09p
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 161/09p
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 134/08s. (T18)
  • 10 ObS 164/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 164/09d
    Auch; Beisatz: Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. (T19)
  • 10 ObS 171/09h
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 171/09h
    Auch; Beis wie T19
  • 10 ObS 123/12d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 123/12d
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T19
  • 10 ObS 82/13a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 82/13a
    Auch; Beis wie T15
  • 10 ObS 126/15z
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 10 ObS 126/15z
    Auch; nur T3
  • 10 ObS 141/17h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 ObS 141/17h
    Auch; Beisatz: Mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls sind vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, falls der Arbeitsunfall dafür wesentliche Bedingung gewesen ist. Eine Zurechnung zum Schutzbereich kommt nicht in Betracht, wenn ein akausaler Nachschaden zur wesentlichen Bedingung für eine Verschlimmerung des Erstschadens wurde. (T20)
  • 10 ObS 53/18v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 53/18v
    Vgl auch; Beisatz: Vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verletzung als sogenannter kausaler Nachschaden erfasst, wenn sie Folge eines Sturzes ist, der sich aufgrund einer arbeitsunfallbedingten Gangunsicherheit ereignete. (T21);
    Veröff: SZ 2018/68
  • 10 ObS 36/22z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 36/22z
    Vgl; nur T3; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084308

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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