RS OGH 1988/1/27 9ObA1/88

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Veröffentlicht am 27.01.1988
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Norm

VBG §6

Rechtssatz

Als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstgebers ist dem Vertragsbediensteten auch bei Versetzungen, die eine Übersiedlung nicht erfordern, wegen damit verbundener Veränderungen der Lebensumstände eine angemessene Frist zur Durchführung wichtiger familiärer Dispositionen zu gewähren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081473

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_009OBA00001_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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