Norm
AnfO §8Rechtssatz
Der Anfechtungsanspruch ist materiell vom Bestand der primären Forderung des anfechtenden Gläubigers gegen den ursprünglichen Schuldner abhängig. Wird daher die Schuld dieses Hauptschuldners erst nach Entstehung eines Exekutionstitels über einen Anfechtungsanspruch getilgt, so erlischt nicht nur die Hauptverbindlichkeit, sondern auch der Anfechtungsanspruch, und dem Anfechtungsgegner steht die Klage nach § 35 EO offen, falls der anfechtende Gläubiger trotzdem gegen ihn Exekution führt. Dies gilt nach redlicher Übung des Verkehrs auch für einen gerichtlichen Vergleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001209Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_0030OB00091_8600000_001