Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB steht zwar nicht zu, wenn der andere Teil mit einer unwesentlichen Nebenleistung im Verzug ist, wohl aber, wenn einer Nebenleistung im Gegenseitigkeitsverhältnis erhebliche Bedeutung zukommt (hier: Sicherheitsgarantie für ein neues Produkt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022